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5.13 Rechtlicher Änderungsbedarf

Die steuernde Stelle (3.30) für den Onlineservice (3.16) bzw. das Onlineportal (3.15) muss rechtliche Änderungsbedarfe an die für die Rechtssetzung zuständigen Ministerien melden, wenn:

  • bestehende gesetzliche Regelungen einem optimalen, nutzendenfreundlichen Onlineservice entgegenstehen;

  • Änderungen den Onlineservice vereinfachen könnten; oder

  • eine wirtschaftlichere Umsetzung oder Betrieb dadurch möglich werden würde.

ANMERKUNG Bestehende Formerfordernisse sind im digitalen Zeitalter teilweise nicht mehr notwendig. Beispiele: Schriftformerfordernisse oder die Anordnung des persönlichen Erscheinens. Das Erkennen und die Beseitigung solcher rechtlichen Hürden erhöhen die Digitaltauglichkeit des Rechts.

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